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Entscheidungen in Zivilsachen


Beachten Sie bitte :

Fragen zu den Parteien und zu Einzelheiten der vorstehenden Verfahren können Ihnen aus rechtlichen Gründen weder schriftlich noch telefonisch beantwortet werden. Die Veröffentlichung der Entscheidungen dient ausschließlich der schnellen Information der beteiligten Parteien bzw. ihrer Anwälte vor Erhalt der schriftlichen Urteile oder Beschlüsse. Diese Information ist unverbindlich.

Angaben im Urteil, durch die die Parteien für Dritte zu identifizieren sind, wurden an dieser Stelle verändert und beispielsweise durch "den Parteien bekannt" oder durch ... ersetzt.

Die Entscheidungen werden hier nach ca. 1 Woche gelöscht.


Verkündungstermine am 16. Februar 2024:


3 C 125/20 Urteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.012,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung an den Rechtsanwalt "den Parteien bekannt" in Höhe von 157,79 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 88 % und der Kläger 22 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.295,12 €.


14 C 50/22 Urteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.007,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 54 % und der Kläger 46 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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