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Entscheidungen in Zivilsachen


Beachten Sie bitte :

Fragen zu den Parteien und zu Einzelheiten der vorstehenden Verfahren können Ihnen aus rechtlichen Gründen weder schriftlich noch telefonisch beantwortet werden. Die Veröffentlichung der Entscheidungen dient ausschließlich der schnellen Information der beteiligten Parteien bzw. ihrer Anwälte vor Erhalt der schriftlichen Urteile oder Beschlüsse. Diese Information ist unverbindlich.

Angaben im Urteil, durch die die Parteien für Dritte zu identifizieren sind, wurden an dieser Stelle verändert und beispielsweise durch "den Parteien bekannt" oder durch ... ersetzt.

Die Entscheidungen werden hier nach ca. 1 Woche gelöscht.


Verkündungstermine am 19. Juli 2024:


3 C 138/23 Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.374,04€.


Verkündungstermine am 22. Juli 2024:


14 C 79/22 Urteil

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.843,25 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten ü. d. Basiszinssatz seit dem 24.05.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 280,60 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 69% und die Klägerin 31%.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2660,30 €.


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